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Zur Berechnung der Notstandshilfe

Ro 2015/08/0028 vom 24. Februar 2016

In dieser Entscheidung setzte sich der VwGH mit der Berechnung der Höhe der Notstandshilfe auseinander. Grundsätzlich beträgt die Notstandshilfe 92 % des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes. Hat der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ohne Hinzurechnung der Familienzuschläge den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht überschritten, erhöht sich der Prozentsatz auf 95 %. Zusätzlich gebühren bis zu einer bestimmten Höchstgrenze der Notstandshilfe Familienzuschläge (in Höhe des Kinderzuschusses für jede zuschlagsberechtigte Person). Bei der Anrechnung von Partnereinkommen sind für Personen, zu deren Unterhalt der Partner oder die Partnerin wesentlich beiträgt, Freigrenzen auszunehmen, allerdings ohne einen Pauschalbetrag (von € 83,--) zu berücksichtigen, um den unter Umständen die Freigrenze für den Partner oder die Partnerin selbst anzuheben wäre.

Download: Volltext der Entscheidung