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Arbeitslosenversicherung: Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe bei Vereitelung im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichtes

Ro 2015/08/0027 vom 27. Jänner 2016

Nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz verliert eine arbeitslose Person für eine bestimmte Dauer ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich u.a. weigert, eine vom Arbeitsmarktservice (AMS) zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Dies kann jedoch in berücksichtigungswürdigen Fällen nachgesehen werden.
Der VwGH hat seine bereits im Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026, vertretene Auffassung bekräftigt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Sachentscheidung über eine Beschwerde Nachsicht erteilen kann. Wenn es in dieser - vom VwGH nur in gewissen Grenzen überprüfbaren - Ermessensentscheidung zum Ergebnis gelangt, dass in jedem Fall zur Gänze Nachsicht zu erteilen sei, ist nicht mehr zu prüfen, ob die arbeitslose Person die Annahme einer Beschäftigung tatsächlich vereitelt hat.
Im konkreten Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdevorentscheidung des regionalen AMS über die Beschwerde der Mitbeteiligten "ersatzlos aufgehoben", somit in der Sache entschieden, dass kein Verlust des Arbeitslosengeldes eintrete. Es war - die (bestrittene) Vereitelung offen lassend - vom Vorliegen eines zur gänzlichen Nachsicht führenden Grundes ausgegangen, weil die Mitbeteiligte – wenn auch erst nach einem Zeitraum von acht Wochen ab dem erstinstanzlichen Ausspruch des Verlustes des Arbeitslosengeldanspruches – einer kontinuierlichen Beschäftigung nachgegangen war.

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