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Verhältnis von Beschwerdevorentscheidung und Ausgangsbescheid und Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtes bei Vorlageantrag

Ro 2015/08/0026 vom 17. Dezember 2015

In dieser Entscheidung setzte sich der VwGH mit dem Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum ursprünglichen Bescheid (Ausgangsbescheid) auseinander. Er beschäftigte sich außerdem mit der Frage, wie das (erstinstanzliche) Verwaltungsgericht im Fall eines Vorlageantrages vorzugehen hat.
Der VwGH hielt in der Entscheidung fest, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert (d.h. an seine Stelle tritt).
Er führte weiter aus, dass im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde jenes Rechtsmittel bleibt, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat. Ein Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt dieser auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (ausführliche Abhandlung der wesentlichen Fallkonstellationen im Volltext des Erkenntnisses).

Download: Volltext der Entscheidung