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Abbruchauftrag wegen Nichtrealisierung eines von einer Baubewilligung umfassten landwirtschaftlichen Betriebes
Ro 2015/05/0012 vom 24. Februar 2016
Im konkreten Fall begehrte der Erstrevisionswerber eine Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem Grundstück, das die Widmung "Grünland - Landwirtschaft" auswies. Seinem Bauansuchen legte er ein Betriebskonzept für einen geplanten landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde. In der Folge wurde dem Erstrevisionswerber die Baubewilligung unter Hinweis darauf erteilt, dass die Ausführung des Vorhabens unter anderem nach Maßgabe der der Baubeschreibung - diese umfasst auch das Betriebskonzept - zu erfolgen habe.Später wurde das bewilligte Gebäude errichtet, jedoch der dargestellte landwirtschaftliche Betrieb nicht realisiert. Die Baubehörden erließen deshalb in Bezug auf dieses Gebäude einen Abbruchauftrag. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter anderem mit der Begründung ab, dass die Anschaffung und Haltung von zwölf Schafen bestenfalls als die Ausübung eines Hobbys, aber jedenfalls nicht als landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des NÖ ROG 1976 verstanden werden könne; mangels der Errichtung und des Betriebes der Landwirtschaft sei die Baubewilligung erloschen.
Im Verfahren vor dem VwGH ging es um die Frage, ob in diesem Fall die Baubewilligung als konsumiert anzusehen war, obwohl lediglich das Gebäude fertiggestellt wurde, es aber nicht zu der genannten landwirtschaftlichen Betriebsführung kam.
Der VwGH führte aus, dass das Betriebskonzept im konkreten Fall zum wesentlichen Bestandteil der erteilten Baubewilligung und diese damit nur für den Zweck der dort beschriebenen landwirtschaftlichen Betriebsführung erteilt wurde. Unabdingbare Voraussetzung für die Errichtung eines Bauwerkes auf einer im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Fläche ist die Nutzung des Grünlandes durch eine nachhaltige Bewirtschaftung; diese hat in Form einer (haupt- oder zumindest neben-) beruflichen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsführung zu erfolgen. Da im konkreten Fall der landwirtschaftliche Betrieb nicht realisiert wurde, wurde das bewilligte Bauvorhaben innerhalb der gesetzlichen Ausführungsfrist nicht verwirklicht, sodass das Recht aus der Baubewilligung erloschen ist. Das gegenständliche Einfamilienhaus wurde damit (im Lichte des § 35 Abs. 2 NÖ BauO 1996) ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Baubewilligung errichtet, sodass der gegenständliche Abbruchauftrag rechtmäßig erging.
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