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Keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden in UVP-Angelegenheiten

Ro 2015/05/0008, 0013 und 0014 vom 2. August 2016

In dieser Entscheidung traf der VwGH Aussagen zur Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten in Angelegenheiten nach dem UVP-G.
Er führte aus, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 40 UVP-G zwar zur Entscheidung über Beschwerden gegen „Entscheidungen“ zuständig ist, im Fall der Säumnis der Behörde Säumnisbeschwerden jedoch an das Landesverwaltungsgericht zu erheben sind.

Download: Volltext der Entscheidung