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Abschöpfung von Einnahmen aus ORF-Programmentgelt

Ro 2015/03/0014 vom 6. April 2016

Nach dem ORF-Gesetz hat die Regulierungsbehörde die Abschöpfung von Einnahmen aus Programmentgelt anzuordnen, wenn der ORF Mittel für Tätigkeiten herangezogen hat, welche die Grenzen des öffentlich-rechtlichen Auftrags überschreiten.
Mit dieser Möglichkeit der Abschöpfung befasste sich der VwGH in dieser Entscheidung nun erstmals.
Er führte aus, dass nicht jeder Verstoß gegen den öffentlich-rechtlichen Auftrag zu einer Abschöpfung führen soll. Sie hat vielmehr zu unterbleiben, wenn sich der ORF noch innerhalb der für den öffentlich-rechtlichen Auftrag gezogenen Grenzen bewegt; dies ist etwa der Fall bei einer Verletzung des gesetzlichen Objektivitätsgebotes. Die Abschöpfung hat den Zweck, dass den wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen entgegengewirkt wird, die durch den Verstoß gegen den öffentlich-rechtlichen Auftrag entstanden sind. In der Entscheidung finden sich überdies Ausführungen zur Berechnung der Höhe des abgeschöpften Betrages.
Im vorangegangenen Verfahren hatte der Bundeskommunikationssenat (BKS) rechtskräftig einen Verstoß gegen das ORF-Gesetz festgestellt, weil der ORF Eishockey-Spiele live im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS ausgestrahlt hatte. Die KommAustria hatte daraufhin eine Abschöpfung von Programmentgelt verfügt. Der VwGH wies nun die Revision des ORF gegen den im Rechtsmittelweg ergangenen Bescheid des BKS als unbegründet ab.

Download: Volltext der Entscheidung