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Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

Ro 2015/01/0012 vom 13. Oktober 2015

Anders als nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 sieht die Bundesverfassung (B-VG) nunmehr ausdrücklich einen zweistufigen Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde vor.
Der VwGH hielt in dieser Entscheidung fest, dass dies die einzige Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vollzogenen Systemwechsel darstellt, mit dem nach Einführung der Verwaltungsgerichte administrative Instanzenzüge grundsätzlich abgeschafft wurden. Danach besteht grundsätzlich schon verfassungsrechtlich ein Instanzenzug in der Gemeinde, soweit dieser durch Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.

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