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Eintragung der eingetragenen Partnerin in die Geburtsurkunde des adoptierten Kindes
Ro 2015/01/0011 vom 15. Dezember 2015
In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob eine Frau nach der Adoption der leiblichen Tochter ihrer eingetragenen Partnerin einen Rechtsanspruch darauf hat, in der Geburtsurkunde als "Mutter" geführt zu werden.
Der VwGH verneinte dies: Die eingetragenen Partnerinnen und deren Tochter haben zwar ein Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde mit den Namen der Eltern. Nach der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung muss die Geburtsurkunde jedoch grundsätzlich nach dem Muster ausgestellt werden, wie es nach zwei Anlagen zu dieser Verordnung vorgesehen ist. Dem Umstand der Adoptivmutterschaft wird durch Eintragung in die Rubrik "Vater/Elternteil" Rechnung getragen. Dass der Name der Adoptivmutter in diese Rubrik eingetragen wurde, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass sie als "Vater" des Kindes bezeichnet wird.
Letztere Auffassung hatte zuvor bereits der Verfassungsgerichtshof vertreten und die Beschwerde der eingetragenen Partnerinnen und deren Tochter abgelehnt.
Download: Volltext der Entscheidung