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Außergewöhnliche Belastungen von Vollwaisen für einbehaltene Pflegekosten?
Ro 2014/15/0013 vom 29. Juni 2016
Ein minderjähriger Lehrling bezog als Vollwaise neben seiner Lehrlingsentschädigung auch eine Waisenrente der Pensionsversicherungsanstalt. Von dieser wurden allerdings vom Jugendwohlfahrtsträger 80 % als "Pflegekosten" (für an ihn geleistete staatliche Sozialleistungen) einbehalten.
Der Lehrling beantragte, diesen einbehaltenen Betrag bei der Berechnung seiner Lohnsteuer als außergewöhnliche Belastung abzuziehen. Dies wurde ihm jedoch vom Finanzamt verweigert, weil für Unterhaltsleistungen neben Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag keine weiteren Absetzmöglichkeiten bestünden.
Der von ihm angerufene Unabhängige Finanzsenat (UFS) gab dem Lehrling teilweise Recht. Er zog allerdings von dem einbehaltenen Betrag fiktive Unterhaltskosten ab, weil jeder andere Steuerpflichtige auch seine Unterhaltskosten selbst tragen müsse, und orientierte sich bei der Berechnung der fiktiven Unterhaltskosten am Maximalbetrag zivilrechtlicher Unterhaltsverpflichtungen.
Der VwGH hob diese Entscheidung auf. Es hätte nämlich ermittelt werden müssen, wie der einbehaltene Betrag an "Pflegekosten" errechnet worden sei. Die Einbehaltung von Pflegekosten beruhe auf einer Legalzession und sei mit der Höhe von "Verpflegskosten" begrenzt, weshalb ihr eine entsprechende Abrechnung zugrunde gelegt worden sein müsse. Der UFS hätte zu ermitteln gehabt, wie sich der einbehaltene Betrag zusammensetze und welche Komponenten des einbehaltenen Betrages als außergewöhnliche Belastungen in Frage kämen.