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Keine Berücksichtigung übernommener Nachlassverbindlichkeiten als außergewöhnliche Belastung

Ro 2014/13/0038 vom 21. Oktober 2015

Ein Mann wurde in einem Landespflegeheim betreut, wofür das Land nach dessen Ableben Pflegekostenersatz forderte. Seine Witwe nahm die Erbschaft an und machte den von ihr in der Folge bezahlten Pflegekostenersatz in ihrer Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastung i.Z.m. ihrer Einkommensteuer geltend. Dies wurde aber vom Finanzamt nicht anerkannt.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte im Ergebnis die Rechtsansicht des Finanzamtes. Die Witwe hatte sich nämlich freiwillig dazu entschieden, die Erbschaft anzutreten und sich dadurch zur Zahlung des Kostenersatzes verpflichtet. Da diese Zahlungsverpflichtung für die Witwe somit nicht zwangsläufig erwachsen ist, ist sie auch nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

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