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Studienbeihilfe: Welchem Semester ist eine Prüfung zuzurechnen?

Ro 2014/10/0104 vom 27. Jänner 2016

Nach dem Studienförderungsgesetz hat Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium, wer u.a. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des (vorangegangenen) Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten hat.
In dieser Entscheidung ging es um die Frage, welchem Semester eine Prüfung für die Beurteilung zuzurechnen ist, ob die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als drei Monate überschritten wurde. Unter Hinweis auf Vorjudikatur hielt der VwGH dazu fest, dass eine Prüfung, die nach dem (vom Senat der Universität festgelegten) Beginn des Sommersemesters abgelegt wird, dem vorangegangenen Wintersemester nicht mehr zuzurechnen ist, sofern nicht Gegenteiliges angeordnet wurde.
Im zugrundeliegenden Fall absolvierte der Revisionswerber, ein Studierender an der Wirtschaftsuniversität Wien, die letzte Prüfung seines Bachelorstudiums am 12. März 2013. Nachdem der Beginn des Sommersemesters 2013 an der Wirtschaftsuniversität Wien mit 4. März 2013 festgelegt worden war, hatte er die Studienzeit des Bachelorstudiums (Beginn mit Wintersemester 2008/09) damit um mehr als drei Semester überschritten. Dem Revisionswerber wurde daher - wie der VwGH nun festhält: zu Recht - die Studienbeihilfe für sein Masterstudium versagt.

Download: Volltext der Entscheidung