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Zur "sittlichen Verlässlichkeit" der Erhalterin oder des Erhalters einer Privatschule

Ro 2014/10/0110 vom 25. November 2015

Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung mit jenem gesetzlichen Erfordernis zur Führung einer Privatschule, nach dem die Schulerhalterin oder der Schulerhalter "in sittlicher Hinsicht verlässlich" sein muss. Dazu führte er unter Bezugnahme auf die historische Entwicklung der privatschulrechtlichen Bestimmungen aus, dass die geforderte sittliche Verlässlichkeit nicht mit strafgerichtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit gleichzusetzen ist. Entscheidend ist vielmehr der Eindruck, welcher der Öffentlichkeit über die Persönlichkeit der Schulerhalterin oder des Schulerhalter vermittelt wird. Im Fall der Begehung einer gerichtlichen Straftat oder Verwaltungsübertretung kommt es daher darauf an, ob dieser Umstand die Schulerhalterin oder den Schulerhalter als für diese Funktion ungeeignet erscheinen lässt.
Der Entscheidung lag der Fall einer Schulerhalterin zugrunde, deren Recht zur Führung ihrer Privatschule vom Stadtschulrat für Wien für erloschen erklärt wurde. Der Stadtschulrat begründete das Erlöschen damit, dass die Schulerhalterin entgegen einer entsprechenden Untersagung (und verhängten Verwaltungsstrafe) weiterhin einen bestimmten Lehrer in der Privatschule verwendete. Die Schulerhalterin sei damit - entgegen der gesetzlich geforderten Voraussetzungen - insbesondere nicht mehr in sittlicher Hinsicht verlässlich gewesen.
Der VwGH sprach in diesem Fall jedoch aus, dass die von der Schulerhalterin gesetzte Verwaltungsübertretung allein noch nicht genügt, ihr die sittliche Verlässlichkeit abzusprechen. Das Erlöschen des Rechts zur Führung der Privatschule wurde daher zu Unrecht ausgesprochen.

Download: Volltext der Entscheidung