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Zulassung zu Doktoratsstudium: Gleichwertigkeit eines vorhergehenden Studiums
Ro 2014/10/0009 vom 24. Februar 2016
Das Universitätsgesetz (UG) knüpft die Zulassung zu Doktoratsstudien an den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden (u.a. Diplom- oder Master-)Studiums oder "eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung".In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob eine Gleichwertigkeit im letztgenannten Sinn auch durch die Berücksichtigung einer praktischen beruflichen Tätigkeit hergestellt werden kann.
Der VwGH verneinte dies: Fehlen auf eine volle Gleichwertigkeit nur einzelne Ergänzungen, können Prüfungen vorgeschrieben werden, die während des Doktoratsstudiums abzulegen sind. Eine Herstellung der Gleichwertigkeit durch die Berücksichtigung einer praktischen beruflichen Tätigkeit sieht das UG hingegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer war zuvor zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften unter der Auflage zugelassen worden, dass er zusätzlich eine mündliche Prüfung aus "Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechts" absolvieren müsse. Dagegen erhob er Berufung und brachte darin vor, aus dem Dienstzeugnis einer Anwaltskanzlei gehe hervor, dass er umfassende Kenntnisse im Verfassungsrecht und öffentlichen Recht erworben und in der Praxis erfolgreich angewendet habe. Die Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien hielt dieses Dienstzeugnis als für den Nachweis der entsprechenden Kenntnisse unzureichend und wies die Berufung als unbegründet ab. Nunmehr wies der VwGH die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
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