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Kraftwerksprojekt Schwarze Sulm: Keine Parteistellung einer Umweltorganisation im konkreten Verfahren über die Adaptierung der Pflichtwasserabgabe
Ro 2014/07/0028 vom 30. Juni 2016
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, ob einer Umweltorganisation in einem Verfahren nach § 21a Wasserrechtsgesetz (WRG) Parteistellung zukommt. Der konkrete Fall betraf einen Bescheid des Steiermärkischen Landeshauptmannes, mit dem den Inhabern der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kraftwerk an der Schwarzen Sulm aufgetragen wurde, bestimmte Projektunterlagen zur Adaptierung der Pflichtwasserabgabe vorzulegen.Der VwGH führte vor dem Hintergrund des von der Umweltorganisation erstatteten Vorbringens u.a. aus, dass der Umweltorganisation - anders als von dieser geltend gemacht - nicht unmittelbar aufgrund der Aarhus-Konvention Parteistellung zukommt; die Bestimmung des § 21a WRG dient nämlich nicht der innerstaatlichen Umsetzung dieser Konvention, auch sollten damit nicht entsprechende andere europarechtliche Normen direkt umgesetzt werden. Ferner war der vorliegende Fall aus näher genannten Gründen nicht mit jenen Fällen vergleichbar, die den VwGH zur Vorlage von Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH veranlasst hatten (siehe dazu die Beschlüsse vom 26. November 2015, Ra 2015/07/0051 [EU 2015/0007] und Ra 2015/07/0055 [EU 2015/0008]).
Die Umweltorganisation kann sich zudem im Verfahren nach § 21a WRG nicht gegen die Bewilligung des Kraftwerks richten; diese steht im Verfahren nicht auf dem Prüfstand. Auch ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 4. Mai 2016, C-346/14, dass gegen die Bewilligung keine europarechtlichen Bedenken bestehen.
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