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Denkmalschutzrechtliche Anordnungen in baupolizeilichem Auftrag unzulässig

Ro 2014/06/0013 vom 14. April 2016

In dieser Entscheidung führte der VwGH aus, dass nach dem Salzburger Baupolizeigesetz keine Vorschreibungen erteilt werden dürfen, die dem Denkmalschutz und nicht (auch) baurechtlichen Aspekten dienen. Dies ergibt sich schon aus Gründen der Kompetenzverteilung zwischen Bund und den Ländern.
Im konkreten Fall war ein Gebäude durch einen Brand und Löschwassereinsatz beschädigt worden. Die Behörde erteilte in weiterer Folge - wie der VwGH nun festhielt: zu Unrecht - einen bescheidmäßigen Auftrag, u.a. Teile des Gebäudes nach Maßgabe denkmalschutzrechtlicher Vorgaben wiederherzustellen und Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt durchzuführen.

Download: Volltext der Entscheidung