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Umfahrungs-Projekt: Umweltorganisation hat Parteistellung im Materien-, nicht aber im UVP-Feststellungsverfahren

Ro 2014/06/0008 vom 27. Juli 2016

In diesem Fall hatte die Burgenländische Landesregierung mit Bescheid festgestellt, die geplante Errichtung einer Umfahrung unterliege nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Der Umweltsenat wies in weiterer Folge die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung einer gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation (samt Überprüfungsantrag nach § 3 Abs. 7a UVP-G) als unzulässig zurück; dies begründete er damit, dass die Organisation in diesem Verfahren keine Parteistellung habe und  § 3 Abs. 7a UVP-G auf sie nicht anwendbar sei.

Nun hat der VwGH die Beschwerde der Umweltorganisation als unbegründet abgewiesen: Der Umweltorganisation kam kein Recht auf Teilnahme als Partei am Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu. Der Überprüfungsantrag nach § 3 Abs. 7a UVP-G stellt zwar einen effektiven Rechtsbehelf zur Überprüfung des UVP-Feststellungsbescheides dar; diese - mit der UVP-G-Novelle 2012 eingeführte - Bestimmung ist jedoch erst am 3. August 2012 in Kraft getreten und gilt daher nicht für den vorliegenden Fall. Dem EU-Recht und der Rechtsprechung des EuGH wird in einem solchen Fall (in dem diese Bestimmung [noch] nicht anzuwenden ist) dadurch Genüge getan, dass einer anerkannten Umweltorganisation in einem Materienverfahren ein Rechtsbehelf zur Überprüfung des UVP-Feststellungsbescheides in die Hand gegeben wird. Damit wurde die Umweltorganisation durch den angefochtenen Bescheid des Umweltsenates in keinem Recht verletzt.

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