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Zum Vorliegen eines einheitlichen (vergaberechtlichen) Bauvorhabens

Ro 2014/04/0071 vom 20. April 2016

In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob die Stadt Wien mehrere Baumeisterleistungen und Glaserarbeiten zur Instandsetzung von Wohnhausanlagen von "Wiener Wohnen" im Wege der Direktvergabe vergeben durfte.
In seinem Erkenntnis führte der VwGH aus, zur Beurteilung, ob der für die Zulässigkeit einer Direktvergabe geltende Schwellenwert von € 100.000,-- überschritten worden ist, muss als Vorfrage geklärt werden, ob die verfahrensgegenständlichen Aufträge gemeinsam mit weiteren Instandsetzungsarbeiten ein einheitliches Vergabevorhaben darstellten. Die Schätzung des Auftragswerts ist zudem eine Ermittlung ex ante, sodass die Umstände zu berücksichtigen sind, die bei Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt waren. Die Behauptungen der Antragstellerin (der nunmehrigen Revisionswerberin) betreffend die gepflogene Praxis der Auftragsvergabe, der mit den Aufträgen verbundene gemeinsame Zweck, der örtliche Zusammenhang, die zentrale Koordinierung und die gemeinsame Budgetierung stellten ein diesbezüglich rechtlich relevantes Tatsachenvorbringen dar. Die Zugehörigkeit einzelner beauftragter Leistungen zu einem Vorhaben setzt hingegen nicht voraus, dass diese Leistungen jeweils an demselben Bauwerk durchgeführt werden.
Da das Verwaltungsgericht Wien keine für die Prüfung notwendigen Feststellungen getroffen hat, hat der VwGH die angefochtene Entscheidung aufgehoben.

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