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Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen: Prüfung des besonderen Beitrags zur Meinungsvielfalt
Ro 2014/03/0084 vom 26. April 2016
In diesem Erkenntnis befasste sich der VwGH mit dem in § 20 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes vorgesehenen "Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen" ("Must Carry"). Nach diesem müssen Betreiberinnen und Betreiber von Kabelnetzen auf Nachfrage von Fernsehveranstalterinnen oder -veranstalter deren Fernsehprogramme in ihrem Kabelnetz verbreiten, wenn diese Programme einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet leisten. Die Regulierungsbehörde entscheidet darüber, wenn zwischen den Beteiligten keine gütliche Einigung zustande kommt.
Der VwGH hielt im Erkenntnis u.a. fest, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt. Dabei ist der geforderte besondere Beitrag zur Meinungsvielfalt grundsätzlich am konkreten Inhalt des zu verbreitenden Fernsehprogramms zu messen und nicht etwa bloß an dessen Beschreibung. Es unterliegt der vollen Kontrolle des Verwaltungsgerichtes zu prüfen, ob alle für diese Ermessensübung maßgeblichen Umstände einbezogen wurden.
Im Erkenntnis finden sich daneben auch Ausführungen zur Zulässigkeit des Verbreitungsauftrages nach Verfassungs- und EU-Recht.