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Die Ausstellung, Verlängerung und Entziehung von Flughafenausweisen erfolgt im Rahmen der Hoheitsverwaltung

Ro 2014/03/0062 vom 13. September 2016

In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Qualifizierung von Rechtsakten, die im Zusammenhang mit - für den unbegleiteten Zutritt zu Flughäfen erforderlichen - Flughafenausweisen gesetzt werden.

Der VwGH hielt zunächst fest, dass die Zivilflugplatzhalterin oder der -halter im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig wird, wenn sie oder er Flughafenausweise ausstellt, verlängert oder entzieht. Bei diesen Ausweisen handelt es sich um öffentliche Urkunden, die das subjektiv-öffentliche Recht einer Person auf unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens verbriefen; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht daher ein Rechtsanspruch auf die Ausstellung. Wird ein entsprechender Antrag abgewiesen, hat dies mittels Bescheid zu erfolgen; auch der Entzug eines Flughafenausweises muss mit Bescheid verfügt werden.

Nach eingehender Auseinandersetzung mit den Unterschieden zwischen der "Beleihung" und der "Inpflichtnahme" Privater führte der VwGH zudem aus, dass die Zivilflugplatzhalterin oder der -halter hinsichtlich der Ausstellung, Verlängerung und Entziehung von Flughafenausweisen beliehen ist; sie oder er ist in diesen Fällen nämlich gesetzlich zur selbstständigen Entscheidung über die Erlassung und den Inhalt des Hoheitsaktes berufen. Setzt sie oder er im Rahmen der Ausstellung, Verlängerung oder Entziehung Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sind ihr oder ihm diese selbst zuzurechnen; eine Maßnahmenbeschwerde hätte daher die Zivilflugplatzhalterin oder den -halter als belangte Behörde zu bezeichnen.

Download: Volltext der Entscheidung