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Ein- bzw. Weiterreise an der slowenisch-österreichischen Grenze: Maßnahmenbeschwerde muss nicht immer ein genaues Datum enthalten
Ra 2016/21/0287, 0288 vom 20. Oktober 2016
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit den inhaltlichen Erfordernissen einer Maßnahmenbeschwerde, mit der die Zurückweisung der aus Afghanistan stammenden revisionswerbenden Parteien an der Grenzkontrollstelle Spielfeld bekämpft wurde, zu befassen. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass es zwar zur Individualisierung des angefochtenen Aktes auch einer zeitlichen Einordnung durch datumsmäßige Angaben bedarf, es jedoch nicht in jedem Fall erforderlich ist, dass die Beschwerde den genauen Tag enthält, an dem die angefochtene Maßnahme gesetzt wurde.
Im konkreten Fall war das revisionswerbende Ehepaar über die "Balkanroute" an die slowenisch-österreichische Grenze gelangt; die beiden hatten beabsichtigt, in Österreich Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. An der Grenzkontrollstelle Spielfeld war ihnen jedoch die Ein- bzw. Weiterreise verweigert worden, sodass sie in weiterer Folge wieder slowenischen Sicherheitskräften übergeben wurden. Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobene Maßnahmenbeschwerde hatte das Landesverwaltungsgericht Steiermark allein deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil sie kein genaues Datum enthalten habe; die Angabe, dass die bekämpfte Zurückweisung an der Grenze "in den ersten Tagen des Monats März 2016" vorgenommenen worden sei, reiche nicht aus.
Diese Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes teilte der VwGH nicht: In der vorliegenden Konstellation, in der eine ausreichende inhaltliche Darstellung der in Beschwerde gezogenen Handlungen vorgenommen wurde, genügte jedenfalls die zeitliche Einschränkung auf die ersten Tage im März 2016, zumal die revisionswerbenden Parteien (unbestritten) nur einmal an der österreichisch slowenischen Grenze zurückgewiesen wurden.