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Rückkehrentscheidung vor Entscheidung über Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz unzulässig; zur "ersatzlosen Behebung" eines Bescheides
Ra 2016/21/0162 vom 4. August 2016
Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung mit den Auswirkungen eines Antrages auf internationalen Schutz auf ein anhängiges Verfahren über eine Rückkehrentscheidung.
Er führte aus, dass eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde.
Im konkreten Fall hatte der Revisionswerber die Zuerkennung von internationalem Schutz beantragt, nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen hatte. Der VwGH hielt fest, dass in einer solchen Konstellation ein bereits anhängiges Verfahren über eine Rückkehrentscheidung einzustellen ist; eine bereits erlassene Rückkehrentscheidung des BFA ist vom - mit Beschwerde angerufenen - Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben.
Zur Erledigung einer Beschwerde mit "ersatzloser Behebung" des angefochtenen Bescheides führte der VwGH aus, dass es sich dabei um eine Entscheidung in der Sache selbst handelt. Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und 2 (bzw. Abs. 3 erster Satz) VwGVG zu nennen.