Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Dublin III-Verordnung: Neuerliche Prüfung sämtlicher Zuständigkeitskriterien, wenn Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unmöglich ist

Ra 2016/20/0069 vom 23. Juni 2016

Die Dublin III-Verordnung regelt innerhalb der EU die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens. Grundsätzlich sieht Art. 13 Abs. 1 der Verordnung die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates vor,  über den die unrechtmäßige Einreise in das Gebiet der EU stattgefunden hat; daneben enthält die Verordnung weitere Zuständigkeitskriterien.

Im konkreten Fall hatte der aus Syrien stammende Antragsteller das Gebiet der EU erstmals unrechtmäßig über Griechenland betreten; danach war er wieder aus dem Gebiet der EU ausgereist, später allerdings neuerlich in die EU - diesmal letztlich von Serbien kommend in Kroatien (sog. "Balkanroute") - unrechtmäßig eingereist. In Österreich stellte er schließlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht war im weiteren Verfahren davon ausgegangen, dass eine Überstellung nach Griechenland wegen systemischer Mängel nicht möglich sei.

Zu dieser (nunmehr in Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung geregelten) Fallkonstellation, in der die Überstellung in den nach der Verordnung (zunächst) zuständigen Mitgliedstaat nicht möglich ist, führte der VwGH aus, dass sämtliche Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Verordnung weiter zu prüfen sind, also auch, über welchen Mitgliedstaat das Gebiet der EU neuerlich unrechtmäßig betreten wurde.

Da eine Überstellung nach Griechenland im konkreten Fall nicht möglich war und der Antragsteller das Gebiet der EU (neuerlich) über Kroatien betreten hatte, war Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Download: Volltext der Entscheidung