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Durchführung einer mündlichen Verhandlung im asylrechtlichen Zulassungsverfahren

Ra 2016/19/0072 vom 30. Juni 2016

In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit dem Verhältnis von § 21 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG, insbesondere mit der Frage, in welchen Fällen das Bundesverwaltungsgericht im asylrechtlichen Zulassungsverfahren eine mündliche Verhandlung durchführen muss.
Der VwGH hielt dazu fest, dass eine Verhandlung im Zulassungsverfahren jedenfalls unterbleiben kann, wenn das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von dieser absehen kann (zu den Voraussetzungen siehe das Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und wurde der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mangelhaft ermittelt, hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich der dagegen gerichteten Beschwerde stattzugeben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Kann das Bundesverwaltungsgericht diese Ermittlungsmängel jedoch in der für Entscheidungen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren gebotenen Raschheit und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen, muss es stattdessen selbst das Ermittlungsverfahren ergänzen. Dabei hat es sich auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch die Beweisaufnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben der Asylwerberin oder des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen).

Download: Volltext der Entscheidung