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Qualifikation einer "Altersfeststellung" durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

Ra 2016/19/0007 vom 25. Februar 2016

In dieser Entscheidung musste sich der VwGH mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Schriftstück des BFA, mit dem einer Asylwerberin oder einem Asylwerber bekannt gegeben wird, dass die Behörde von einem näher angeführten (allenfalls: spätest möglichen) Geburtsdatum ausgehe, als eigenständig bekämpfbarer Bescheid zu qualifizieren ist.
Der VwGH verneinte dies; die Frage der Volljährigkeit ist vielmehr im Verfahren als Vorfrage zu beurteilen. Im konkreten Revisionsfall konnte der Erledigung des BFA (bei objektiver Betrachtungsweise) nicht unterstellt werden, dass damit eine für das gesamte weitere Verfahren rechtsverbindliche Feststellung des Geburtsdatums erfolgen sollte.
Der VwGH sprach zudem aus, dass jene Verfahrensschritte, die der Feststellung des Geburtsdatums einer Asylwerberin oder eines Asylwerbers dienen, Teil des Ermittlungsverfahrens sind; die abschließende Entscheidung muss daher entsprechende Sachverhaltsfeststellungen enthalten.
Betroffenen steht es frei, die verfahrensabschließende Entscheidung zu bekämpfen und geltend zu machen, die Beurteilung als volljährig sei entgegen dem Gesetz erfolgt, sodass entgegen der Annahme der Behörde die für Minderjährige geltenden Verfahrensvorschriften (einschließlich der Rechtsmittelfristen) angewendet werden müssten.

Download: Volltext der Entscheidung