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Zur Zuständigkeit Kroatiens für Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz nach der Dublin III-Verordnung - Aussetzung wegen anhängigem EuGH-Verfahren

Ra 2016/18/0172 bis 0177 vom 16. November 2016

Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof über die Revision einer syrischen Familie entschieden, die im Jahr 2015 auf dem Landweg - zuletzt über Serbien, Kroatien und Slowenien - nach Österreich eingereist war und in Österreich um Asyl angesucht hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Asylanträge zurückgewiesen und nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung Kroatien für die Anträge zuständig erklärt. 

Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nun aufgehoben. Die Asylwerber hatten nämlich im Verfahren vorgebracht, dass sie von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Staaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Sollte dieses Vorbringen zutreffen (was vom Bundesverwaltungsgericht erst festzustellen ist), müsste das weitere Verfahren ausgesetzt werden, da zur entscheidenden Rechtsfrage ein Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist (C-490/16). Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien hat darin unter anderem gefragt, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.

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