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Ablauf der Entscheidungsfrist im Februar 2014: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) konnte sich nicht auf hohen Anfall an Asylverfahren berufen

Ra 2016/18/0127 vom 14. September 2016

In dieser Entscheidung setzte sich der VwGH mit der Frage auseinander, ob der Revisionswerber, über dessen Antrag auf internationalen Schutz aus dem August 2013 das BFA keine Entscheidung getroffen hatte, mit Recht die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dies unter Hinweis auf einen "explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz spätestens im Geschäftsjahr 2015" verneint und die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers abgewiesen.

Der VwGH hob nun die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf: Er führte aus, dass im konkreten Fall die (hier maßgebliche) sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits im Februar 2014 abgelaufen war. Damit lag das Fristende vor jenem Zeitpunkt, zu dem das BFA nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem "explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge" konfrontiert gewesen sei. Der konkrete Fall unterscheidet sich daher von jenen, in denen in der Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden des BFA an der Säumnis verneint wurde (wie etwa im Erkenntnis Ro 2016/01/0001 bis 0004 vom 24. Mai 2016).

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