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Keine Zurückverweisung an die Behörde in Verwaltungsstrafsachen; Begriff der "Verwaltungsstrafsache"
Ra 2016/11/0024 vom 30. Juni 2016
In diesem Erkenntnis führte der VwGH aus, dass eine Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt und die Angelegenheit an die Behörde zurückverweist, in "Verwaltungsstrafsachen" im Sinne des § 50 VwGVG nicht zulässig ist; vielmehr ist in Verwaltungsstrafsachen eine unbedingte Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes normiert, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Zum Begriff der "Verwaltungsstrafsache" hielt er - nach ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung zur vor 1. Jänner 2014 geltenden Rechtslage - fest, dass dieser weit zu verstehen ist und auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen mit einschließt, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen.
Davon ausgehend entschied der VwGH im konkreten Fall, dass es sich auch bei der Vorschreibung von Sicherheitsleistungen nach § 7m AVRAG um eine Entscheidung in einer "Verwaltungsstrafsache" handelt. Die Zurückverweisung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck war im gegenständlichen Verfahren damit rechtswidrig.
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