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Stellen zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG: Keine uneingeschränkte Verfügungsmacht über Einrichtungen und Geräte erforderlich
Ra 2016/11/0011 vom 8. September 2016
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, ob an einem Standort zwei zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a Abs. 2 KFG ermächtigte Stellen tätig sein dürfen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte dies im vorangegangenen Verfahren verneint und deshalb den Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Ermächtigung abgewiesen; es ging davon aus, dass keine eindeutige Zuordnung der Einrichtungen bzw. Geräte zur Revisionswerberin möglich sei, diese miete die Räumlichkeiten und Geräte jeweils kurzfristig von einer anderen Stelle an.
Der VwGH teilte diese Rechtsauffassung nicht; das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes hob er auf:
Er hielt fest, dass aus der auf Basis von § 57a Abs. 2 KFG erlassenen Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung nichts für die "Zuordnung" der Einrichtungen bzw. Geräte zu einer oder einem bestimmten Ermächtigten abgeleitet werden kann; zweifelsfrei zugeordnet werden können muss nur eine bestimmte Begutachtung bzw. das darüber auszustellende Gutachten. Die nach dem KFG notwendige Verfügungsbefugnis über die für die Begutachtung notwendigen Einrichtungen bzw. Geräte kann auch durch einen Mietvertrag sichergestellt werden.