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Befangenheit von Amtssachverständigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Ra 2016/09/0046 vom 20. Juni 2016

In dieser Entscheidung finden sich Ausführungen zur Frage, unter welchen Umständen die Befangenheit einer oder eines herangezogenen Amtssachverständigen einen wesentlichen Verfahrensmangel und damit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes darstellen kann.
Der VwGH hielt dazu fest, dass Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit von Amtssachverständigen objektiv gerechtfertigt sein müssen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind für die Beurteilung drei Faktoren maßgeblich: 1. die Natur der (der oder dem Sachverständigen) übertragenen Aufgabe, 2. die Stellung in der Hierarchie der Partei des Verfahrens, und 3. die Rolle im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das dem erstatteten Gutachten beigemessene Gewicht.

Download: Volltext der Entscheidung