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Vorschuss auf Berufsunfähigkeitspension: Anspruch endet bei Vorliegen eines (bejahenden) Arbeitsfähigkeits-Gutachtens, sonst mit der Entscheidung über den Pensionsantrag
Ra 2016/08/0039 vom 14. September 2016
Nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) kann Arbeitslosen, welche die Zuerkennung einer Pensionsleistung (etwa aus Gründen der Berufsunfähigkeit) beantragt haben, bis zur Entscheidung über den Antrag ein Vorschuss auf diese Leistung in Form von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden. Personen mit aufrechtem Dienstverhältnis, die keinen Entgelt- und Anspruch auf Krankengeld (mehr) haben und einen Vorschuss auf eine Berufsunfähigkeitspension beantragen, gelten trotz des aufrechten Dienstverhältnisses als arbeitslos; von ihrer Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Pensionsvorschuss ist nach § 23 Abs. 4 AlVG bis zum Vorliegen eines Gutachtens des Pensionsversicherungsträgers zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
In dieser Entscheidung stellte sich die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Personen in diesen Fällen als arbeitsunfähig gelten und damit Anspruch auf Vorschuss auf eine Berufsunfähigkeitspension haben.
Der VwGH führte aus, dass die Annahme, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, nur bis zum Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens gilt; danach richtet sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach diesem: Ergibt sich aus dem Gutachten, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, ist der Pensionsvorschuss bis zur Entscheidung über den Pensionsantrag weiter zu gewähren; ergibt sich daraus hingegen, dass Arbeitsfähigkeit vorliegt, so ist die Leistung grundsätzlich einzustellen. Das Gutachten liegt vor, sobald es erstellt wurde und muss dazu nicht an die Leistungsbezieherin oder den Leistungsbezieher zugestellt werden.