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Projekt "Ökostromkraftwerk Defereggen" an der Schwarzach: Außerordentliche Revision einer Umweltorganisation zurückgewiesen

Ra 2016/07/0034 vom 30. Juni 2016

Dieser Fall betraf die Frage der UVP-Pflicht für das Vorhaben "Ökostromkraftwerk Defereggen" an der Schwarzach. Sowohl die Tiroler Landesregierung als auch das Bundesverwaltungsgericht waren (im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens) davon ausgegangen, dass keine UVP durchzuführen sei; aufgrund geplanter Ausgleichsmaßnahmen sei nicht zu erwarten, dass die festgestellten kumulierenden belastenden Umweltauswirkungen erheblich wären.
Im Verfahren war strittig, ob die konkreten geplanten Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Einzelfallprüfung im Feststellungsverfahren berücksichtigt werden durften. Der VwGH bejahte dies (unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung) sowohl für eine Ausgleichsmaßnahme, die Bestandteil des Kraftwerksprojekts war, als auch für eine solche, die den geplanten Ausbau des unterliegenden Kraftwerks Schwarzach betraf (dieser Ausbau war Gegenstand eines anhängigen verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahrens). Zum Vorbringen der Umweltorganisation, bei dem Projektgebiet handle es sich um ein "geplantes" Natura 2000-Gebiet, führte der VwGH aus, dass eine entsprechende, allenfalls höher qualifizierte Prüfung im Bewilligungsverfahren - und nicht im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens - stattfinden müsste.
Da die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigte, wurde sie vom VwGH zurückgewiesen.

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