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Kein Beseitigungsanspruch für nicht-benachbarte Grundeigentümerinnen und -eigentümer nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts

Ra 2016/07/0024 vom 30. Juni 2016

Erlischt ein Wasserbenutzungsrecht, so hat die Behörde dies festzustellen und dabei auszusprechen, ob und inwieweit die oder der bisherige Berechtigte notwendige Vorkehrungen zu treffen hat (z.B. die Beseitigung von Anlagenteilen).

In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, ob Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die von einer nicht-benachbarten Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen wurden, ein Recht auf Beseitigung von Anlagenteilen auf ihren Grundstücken haben.

Der VwGH verneinte dies: Solche Eigentümerinnen und Eigentümer sind keine "Anrainer" und haben damit auch keine Parteistellung im Verfahren betreffend die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen. Es kommt ihnen damit kein Recht darauf zu, dass die Anlage (oder ein Teil davon) im Rahmen der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen beseitigt wird. Schreibt die Behörde aber Vorkehrungen vor, durch die ein für die Eigentümerinnen und Eigentümer im Vergleich zur Bewilligung nachteiliger Zustand geschaffen wird, werden diese in ihren Rechten berührt; in diesem Umfang haben sie eine auf die Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung.

Download: Volltext der Entscheidung