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Kein Antragsrecht und keine Parteistellungen von Nachbarinnen und Nachbarn auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens nach der UVP-G-Novelle BGBl. I Nr. 4/2016
Ra 2016/04/0066 vom 12. September 2016
Der VwGH hielt in dieser Entscheidung fest, dass sich aus dem UVP-G in der im konkreten Fall maßgeblichen (und nunmehr geltenden) Fassung BGBl. I Nr. 4/2016 kein Antragsrecht von Nachbarinnen und Nachbarn auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens ergibt; auch eine Parteistellung wurde ihnen in diesem Verfahren nicht zuerkannt. Das UVP-G räumt ihnen aber nunmehr das Recht ein, gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
In seiner Rechtsprechung (vgl. Ro 2014/06/0078 vom 5. November 2015) hat es der VwGH als rechtmäßig erachtet, wenn Anträge einer Nachbarin oder eines Nachbarn auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens zurückgewiesen werden; dabei hat er darauf hingewiesen, dass sie oder er in einem materiengesetzlichen Verfahren die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP vorbringen kann.