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Zur Reichweite der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der gewerberechtlichen Geschäftsführerin oder des gewerberechtlichen Geschäftsführers
Ra 2016/04/0055 vom 12. September 2016
Nach der Gewerbeordnung ist - sofern eine solche oder ein solcher bestellt wurde - die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich; andernfalls trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer juristischen Person oder Personengemeinschaft.
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, ob die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder den gewerberechtlichen Geschäftsführer auch für Verhalten verantwortlich ist, das nicht von einer bestehenden Gewerbeberechtigung erfasst ist.
Der VwGH bejahte dies: Die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft eine Verantwortlichkeit auch dann, wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit steht.
Im konkreten Fall war der Gesellschafter einer OG bestraft worden, weil von der OG Tätigkeiten verrichtet worden waren, die in das reglementierte Gewerbe "Holzbau-Meister" fielen, obwohl die OG nur zur Ausübung des Gewerbes der "Stuckateure und Trockenausbauer" berechtigt war. Der VwGH führte aus, dass nicht der Gesellschafter der OG, sondern der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer hätte bestraft werden müssen.