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Vorverlegung der Sperrstunde auf 24:00 Uhr rechtmäßig
Ra 2016/04/0050 vom 18. Mai 2016
Nach der Gewerbeordnung ist für einen gastgewerblichen Betrieb eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde u.a. dann vorzuschreiben, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage unzumutbar belästigt wurde. In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob diese Maßnahmen angesichts festgestellter Vorfälle als unverhältnismäßig anzusehen sind.Das Verwaltungsgericht Wien hatte im vorangegangenen Verfahren festgestellt, dass sich vor dem konkreten Lokal um die Haupteintrittszeiten zwischen ca. 0:30 Uhr und 1:30 Uhr Gästeansammlungen bilden würden, die Grund für unzumutbare Lärmbelästigungen an einer Vielzahl von Tagen seien. Auf dieser Grundlage hatte das Verwaltungsgericht eine Beschwerde der Lokalbetreiberin gegen einen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien abgewiesen, mit dem eine frühere Sperrstunde mit 24:00 Uhr vorgeschrieben worden war.
Der VwGH hat nun die dagegen erhobene Revision der Lokalbetreiberin zurückgewiesen: Dieser ist es im Verfahren nicht gelungen aufzuzeigen, dass die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes Wien im konkreten Fall unvertretbar war; damit zeigte sie aber auch keine - für die Zulässigkeit der Revision erforderliche - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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