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Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht ist höchstpersönlich; kein Recht des Masseverwalters eines verstorbenen Rechtsanwalts
Ra 2016/04/0044 vom 23. November 2016
In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob es sich beim datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht (§ 26 DSG) um ein höchstpersönliches Recht handelt, das nur von Betroffenen selbst geltend gemacht werden kann.
Im konkreten Fall war dem Masseverwalters über das Vermögen eines verstorbenen Rechtsanwalts eine datenschutzrechtliche Auskunft im Zusammenhang mit dessen Bonität verweigert worden; der Masseverwalter hatte sich in der Folge dagegen erfolglos an die Datenschutzbehörde und an das Bundesverwaltungsgericht gewendet.
Der VwGH führte unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und die Rechtsprechung der anderen Höchstgerichte aus, dass es sich beim Auskunftsrecht um ein höchstpersönliches Recht handelt. Als solches kann es vom Masseverwalter nicht geltend gemacht werden. Die Revision wies der VwGH daher als unbegründet ab.