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Beschlagnahme von Verfallsgegenständen kann auch gegenüber Beschuldigten ausgesprochen werden

Ra 2016/04/0042 vom 12. September 2016

Der VwGH setzte sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinander, ob eine Beschlagnahme von Verfallsgegenständen gemäß § 39 Abs. 1 VStG auch gegenüber Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren (und nicht nur gegenüber Eigentümerinnen und Eigentümern) verfügt werden kann. Im Ausgangsfall hatte der Magistrat der Stadt Wien Beschlagnahmebescheide an einen gewerberechtlichen Geschäftsführer hinsichtlich Waren adressiert, deren Eigentümerin eine zur Gewerbeausübung berechtigte GmbH war.

Unter Hinweis auf seine Judikatur führte der VwGH aus, dass die Beschlagnahme Teil des Verwaltungsstrafverfahren ist, in dem die oder der Beschuldigte jedenfalls Parteistellung genießt. Nach der Gewerbeordnung sind zudem Verfallsstrafen gegen die Person zu verhängen, welche mit der gewerberechtlichen Geschäftsführung betraut ist. Es bestehen damit keine Bedenken, den Verfall und damit verbunden auch die Beschlagnahme gegenüber der gewerberechtlichen Geschäftsführerin oder dem gewerberechtlichen Geschäftsführer auszusprechen.

Download: Volltext der Entscheidung