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Finanzielle Voraussetzungen für die Zuerkennung von Verfahrenshilfe durch das Verwaltungsgericht und Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU (GRC)

Ra 2016/04/0041 vom 18. Mai 2016

In dieser Entscheidung hielt der VwGH fest, dass Personen nur dann Verfahrenshilfe gewährt werden kann, wenn sie mittellos sind. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur Beigebung einer Verfahrenshilfeverteidigerin oder eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verwaltungsstrafverfahren (und wie auch nach der Zivilprozessordnung) kommt es dabei darauf an, dass das Verfahren nicht ohne Beeinträchtigung des "notwendigen Unterhalts" bestritten werden kann. Als notwendiger Unterhalt ist ein Unterhalt anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen einer oder eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und eine die Bedürfnisse der oder des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet. Der hier geltende Grundsatz, wonach die Gewährung von Verfahrenshilfe die Mittellosigkeit des Antragstellers voraussetzt, gilt auch dann, wenn sich der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar auf Art. 47 GRC stützt. Es ist nicht erkennbar, dass Art. 47 GRC einer solchen Ermittlung und Bewertung der finanziellen Situation entgegensteht.

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