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Verhältnis von gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit einer Tat (§ 22 Abs. 1 VStG)
Ra 2016/03/0095 vom 22. November 2016
Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung mit der Frage, wie vorzugehen ist, wenn eine Tat sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung als auch einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
Er führte aus, dass in § 22 Abs. 1 VStG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 der Grundsatz festgelegt wurde, dass eine Tat nur dann als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist. Dabei kommt es nur darauf an, ob die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Strafgerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; nicht entscheidend ist, ob ein gerichtliches Strafverfahren tatsächlich eingeleitet wurde oder eine Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat (wie dies etwa bei einer Beleidigung im Sinne des § 115 StGB der Fall ist).
Damit unterscheidet sich die geltende Rechtslage von der früheren, nach der eine verwaltungsbehördliche Strafbarkeit neben einer gerichtlichen nur dann ausgeschlossen war, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet wurde.