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Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz: Verbotene Formen des organisierten Bettelns
Ra 2016/03/0090 bis 0091 vom 22. November 2016
Nach dem Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz ist es u.a. (unter Verwaltungsstrafdrohung) verboten, als Beteiligte oder Beteiligter einer organisierten Gruppe zu betteln, eine Person zum Betteln in einer organisierten Gruppe zu veranlassen oder sonst das Betteln in einer Gruppe zu organisieren.Der VwGH musste sich in dieser Entscheidung mit der Auslegung der Tatbestände der genannten Formen des Bettelns befassen.
Er führte aus, dass es für das Betteln in einer organisierten Gruppe entscheidend ist, dass die Bettelei von zumindest drei oder mehreren Personen (in organisatorischer, inhaltlicher oder funktioneller Hinsicht) systematisch erfolgt; dazu zählen nach den Gesetzesmaterialien etwa auch eine gemeinsam organisierte Anreise oder ein gemeinsames Muster, nach dem gebettelt wird.
Ein "Veranlassen" zum Betteln in einer organisierten Gruppe setzt voraus, dass die Täterin oder der Täter ein Verhalten setzt, das andere Personen dazu bringt, in einer organisierten Gruppe zu betteln, etwa durch ein Beauftragen.
Als Beispiel für eine verpönte organisatorische Maßnahme nennen die Gesetzesmaterialien ausdrücklich die Übernahme und Verwahrung oder Veranlagung von erbetteltem Geld.