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Nennung des Namens eines Politikers in einer Fernsehserie missachtet nicht seine Menschenwürde
Ra 2016/03/0066 vom 18. Oktober 2016
Mit diesem Erkenntnis entschied der VwGH über die Revision eines österreichischen Politikers, der seine Menschenwürde (entgegen § 10 Abs. 1 ORF-G) durch einen Dialog in der ORF-Fernsehserie "Vorstadtweiber" missachtet sah. In der Sendung sei er, so der Revisionswerber, durch seine namentliche Erwähnung mit Homosexualität in Verbindung gebracht worden; dies stelle eine Auseinandersetzung mit der intimsten Sphäre des Revisionswerbers dar und verletze daher seine Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre.
Der VwGH wies die Revision des Politikers gegen die - im Rechtszug ergangene - negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet ab.
Er hielt fest, dass die gerügte Passage offensichtlich nicht darauf zielt, wahre oder vom Autor für wahr gehaltene Informationen über die tatsächliche sexuelle Orientierung des Revisionswerbers zu verbreiten. Im Dialog wird die vom Revisionswerber gerügte Unterstellung, er sei schwul und stehe dazu, verneint, sodass schon dieser Umstand gegen eine Verletzung von § 10 Abs. 1 ORF-G (Missachtung der Menschenwürde) spricht.
Jedenfalls wurde der Name des Revisionswerbers (trotz der anschließenden widerrufenden Klarstellung) nicht in einer solchen Art und Weise genannt, dass dadurch sein Recht auf Schutz des Privatlebens bzw. auf Achtung der Menschenwürde verletzt worden wäre. Unter Berücksichtigung der politischen Position des Revisionswerbers mag die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit offen gelebter Homosexualität (ein Faktum, das der Öffentlichkeit als klar unrichtig bekannt ist) als bewusst provokant verstanden werden; sie überschreitet aber nicht den zulässigen Rahmen von satirischer Auseinandersetzung mit einer Person des öffentlichen Lebens.
Download: Volltext der Entscheidung