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Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen durch das Verwaltungsgericht
Ra 2016/03/0050 vom 24. Mai 2016
In dieser Entscheidung finden sich Ausführungen zur Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen durch das Verwaltungsgericht.Der VwGH hielt fest, dass es zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens gehört, rechtskräftige Entscheidungen zu beachten. Dieser Grundsatz ist auch dann zu beachten, wenn das VwGVG eine sinngemäße Anwendung von § 68 Abs. 1 AVG nicht vorsieht. Aus der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann ("Wiederholungsverbot"); einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen.
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