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VwGH greift Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes bei zulässiger Revision amtswegig auf
Ra 2016/03/0039 vom 22. Juni 2016
In dieser Entscheidung hielt der VwGH fest, dass von ihm eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes von Amts wegen aufzugreifen ist, wenn die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt und sich damit als zulässig erweist. Es kommt daher nicht darauf an, ob ein entsprechender Revisionspunkt im Verfahren verspätet ergänzt wurde.Im zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht - nach der Aufhebung eines Bescheides der (damaligen) Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durch den VwGH in einem vorangegangenen Verfahren - das Verfahren weitergeführt, obwohl die Bundesministerin zuvor in erster und letzter Instanz entschieden hatte; damit ist das Verwaltungsgericht von den Übergangsbestimmungen der Art. 151 Abs. 51 Z 8 und Z 9 B-VG zum Übergang auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 abgewichen.
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