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Frist zur Sicherung von Eisenbahnkreuzungen
Ra 2016/03/0033 vom 24. Mai 2016
In dieser Entscheidung traf der VwGH Aussagen zur Frage, innerhalb welcher Frist Eisenbahnunternehmen Anordnungen zur Sicherung von Eisenbahnkreuzungen nachkommen müssen.Der VwGH führte aus, dass die Eisenbahnbehörde bei ihrer Entscheidung über die Sicherungsmaßnahmen im Spruch eine angemessene (Leistungs-)Frist zur Ausführung der Maßnahmen setzen muss. Angemessen ist eine Frist nur dann, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können; auf wirtschaftliche Umstände ist dabei insoweit Bedacht zu nehmen, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen - etwa die Dringlichkeit der Umsetzung - im Einzelfall zulassen. Die Leistungsfrist ist daher nicht stets nur unter Bedachtnahme auf die technische Umsetzung samt erforderlicher Planungszeit festzusetzen.
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