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Ausschluss der Fahrtüchtigkeit auch bei Beeinträchtigung durch Suchtgift im Zusammenwirken mit weiteren Faktoren (etwa Übermüdung)

Ra 2016/02/0133 vom 24. Oktober 2016

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet; nimmt eine Person dennoch eine solche Handlung vor, begeht sie eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 € bis 3700 € zu bestrafen.

In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob ein durch Suchtgift beeinträchtigter Zustand vorliegt, wenn die Beeinträchtigung durch Suchtgift für sich allein nicht die Fahrtüchtigkeit einer Person ausschließt, aber weitere Faktoren hinzutreten.

Der VwGH bejahte dies: Ein durch Suchtgift beeinträchtigter Zustand kann bereits dann angenommen werden, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Eine Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte.

Im konkreten Fall hatte das Verwaltungsgericht Wien über den Revisionswerber eine Geldstrafe von € 3000,-- verhängt, weil er ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe; dabei war das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich seine Fahruntüchtigkeit im Zusammenwirken von Übermüdung und einer Beeinträchtigung durch Suchtgift ergeben habe. Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Revisionswerbers wies der VwGH nun als unbegründet ab.

Download: Volltext der Entscheidung