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Zuständigkeit des Zentral-Arbeitsinspektorates im Rahmen der Verkehrs-Arbeitsinspektion
Ra 2016/02/0028 vom 15. April 2016
Der VwGH befasste sich in diesem Fall ausführlich mit der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Arbeitsinspektoraten.Im konkreten Fall hatte das Zentral-Arbeitsinspektorat anlässlich mehrerer Arbeitsunfälle nähere Auskünfte von einem Unternehmen begehrt, das für ein Eisenbahnunternehmen u.a. Zugrestaurants und ein "Trolleyservice" betrieb. In der Folge war vom Unternehmen die Zuständigkeit des Zentral-Arbeitsinspektorates zur Stellung dieser Auskunftsbegehren bestritten worden.
In der Entscheidung führte der VwGH aus, dass die Arbeitsinspektorate als Behörden eingerichtet wurden, die unmittelbar dem im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz angesiedelten Zentral-Arbeitsinspektorat unterstehen. Das Zentral-Arbeitsinspektorat wird seinerseits für den Bundesminister auch im Rahmen der Verkehrs-Arbeitsinspektion tätig; ihm unterliegen u.a. Betriebsstätten und Arbeitsstellen von bestimmten Eisenbahnunternehmen sowie Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die im Bereich von Eisenbahnanlagen ausschließlich unmittelbar dem Betrieb von Schlaf-, Liege-, Buffet- oder Speisewagen dienen. Auf Grundlage der § 7 Abs. 2 und 5 des Arbeitsinspektionsgesetzes kann daher nur das jeweils sachlich und örtlich zuständige Arbeitsinspektorat von Beaufsichtigten Auskünfte begehren.
Der VwGH hat nun ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hatte mehrere Straferkenntnisse des Wiener Magistrates wegen Nichterteilung der geforderten Auskünfte bestätigt, ohne jedoch Feststellungen dazu zu treffen, auf welche konkreten Arbeitsstellen des Unternehmens sich die Auskunftsbegehren bezogen. Es muss nun - unter Bindung an die Rechtsansicht des VwGH - entsprechende Feststellungen nachholen und auf deren Grundlage über die Angelegenheit neuerlich entscheiden.
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