Navigation
Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem
des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können
gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Inhalt
Zur verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit bei der Abgabe einer Haftungserklärung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Ra 2015/22/0136 vom 10. Mai 2016
Einer oder einem Fremden darf nach § 11 Abs. 2 NAG grundsätzlich nur dann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn sie oder er u.a. einen Anspruch auf eine Unterkunft nachweisen kann, über eine entsprechende Krankenversicherung verfügt und der Aufenthalt zu keiner finanziellen Mehrbelastung einer Gebietskörperschaft führten könnte. In bestimmten Fällen können diese Voraussetzungen auch dadurch erbracht werden, dass Dritte eine beglaubigte Haftungserklärung abgeben. § 77 Abs. 2 Z 2 NAG sieht einen Verwaltungsstraftatbestand für Personen vor, die eine Haftungserklärung abgeben, obwohl sie wissen oder wissen müssten, dass ihre Leistungsfähigkeit nicht ausreicht und sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder nicht nachkommen werden können.Zu diesem Verwaltungsstraftatbestand führte der VwGH aus, dass davon auch Fälle erfasst sind, in denen noch keine konkrete Zahlungspflicht bzw. keine Nichterfüllung einer solchen Pflicht gegeben ist. Es reicht daher aus, dass die oder der Dritte eine Haftungserklärung abgibt und dabei weiß oder wissen müsste, dass sie oder er dieser - jetzt oder auch in Hinkunft - nicht entsprechen kann.
Download: Volltext der Entscheidung