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Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierende": Kein ausreichender Studienerfolg bei Absolvierung nicht (mehr) erforderlicher Prüfungen
Ra 2015/22/0095 vom 11. Februar 2016
In dieser Entscheidung setzte sich der VwGH mit den Anforderungen an den Studienerfolg auseinander, der für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für "Studierende" notwendig ist.
Der VwGH führte aus, dass in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung ist, ob "freie Wahlfächer" im Ausmaß der nach dem maßgeblichen Curriculum zu erbringenden ECTS-Punkte bereits in einem früheren Studienjahr absolviert worden sind. Daher liegt kein (für die Aufenthaltsbewilligung relevanter) Studienerfolg vor, wenn die im Beurteilungszeitraum erbrachten Prüfungen nach dem Curriculum nicht (mehr) hätten abgelegt werden müssen und somit nicht zum Abschluss des Studiums beitragen.
Im konkreten Fall wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Verlängerungsantrag des Revisionswerbers ab: Er hatte zwischen 4. Februar 2014 und 11. Juli 2014 zwar Prüfungen im Ausmaß von 34 ECTS-Punkten absolviert; 30 ECTS-Punkte davon kamen jedoch aus dem Bereich der "freien Wahlfächer", obwohl die vom Curriculum dafür vorgesehenen 15 ECTS-Punkte bereits mit 20. Juli 2013 erbracht worden waren. Der VwGH erkannte dies nicht als rechtswidrig und wies die Revision des Revisionswerbers als unbegründet ab.