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Einreisetitel nach § 35 AsylG für Familienangehörige eines minderjährigen Kindes: Minderjährigkeit im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich

Ra 2015/21/0230 und 0231 vom 28. Jänner 2016

"Familienangehörige" einer oder eines Fremden können gemäß § 35 AsylG bei österreichischen Vertretungsbehörden einen Einreisetitel zwecks Stellung eines Antrags auf Gewährung desselben Schutzes im Inland beantragen, wenn der oder dem Fremden bereits Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Zu den "Familienangehörigen" zählen nach dem Gesetz auch die Elternteile eines minderjährigen Kindes.
In dieser Entscheidung ging es um die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Minderjährigkeit des (asyl- oder subsidiär schutzberechtigten) Kindes gegeben sein muss. Der VwGH erkannte, dass es auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Elternteiles auf Erteilung des Einreisetitels ankommt. 
Im konkreten Fall beantragte (u.a.) die Mutter eines subsidiär Schutzberechtigten (erfolglos) einen Einreisetitel nach § 35 AsylG. Der VwGH kam zu dem Ergebnis, dass ihr die Erteilung zu Recht verwehrt wurde, da ihr Sohn jedenfalls vor Erlassung der Entscheidung des (im Beschwerdeweg angerufenen) Bundesverwaltungsgerichtes seine Volljährigkeit erlangt hatte.

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