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Humanitärer Aufenthaltstitel bei Gewalt durch den Ehemann
Ra 2015/21/0023 und 0024 vom 12. November 2015
In diesem Fall beschäftigte sich der VwGH mit den Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 bei "häuslicher Gewalt".Eine in Scheidung lebende armenische Frau, die zuvor erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatte, beantragte für sich und ihre Kinder einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005, weil sie Opfer von Gewalt durch ihren ebenfalls aus Armenien stammenden Ehemann seien. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte die Voraussetzungen für den begehrten Aufenthaltstitel unter Hinweis darauf, dass eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt weder erlassen worden sei noch hätte erlassen werden können. Der Aufenthaltstitel sei für den Schutz vor weiterer Gewalt auch nicht erforderlich, weil das Ehepaar ohnedies schon getrennte Unterkünfte habe.
Der VwGH teilte diese Rechtsansicht nicht: Die Antragstellerin hat sowohl körperlicher Angriffe als auch Drohungen durch ihren Ehemann behauptet und dazu eine Strafanzeige vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher zunächst feststellen müssen, ob diese Übergriffe stattgefunden haben und ob deshalb eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO erlassen werden hätte können. Bejahendenfalls wäre zu erheben gewesen, ob der Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Dabei ist es verfehlt, nur auf die räumliche Trennung des Ehepaares in Österreich abzustellen, sondern es wäre die Situation im Falle der Abschiebung des Ehepaares nach Armenien zu berücksichtigen gewesen. Sollte der Antragstellerin dort - wie von ihr behauptet - ebenfalls Gewalt durch den Ehemann und seine dort lebenden Verwandten drohen und der armenische Staat keinen ausreichenden Schutz gewährleisten, wäre ein Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erforderlich.
Zur Klärung dieser Fragen wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom VwGH aufgehoben.
Download: Volltext der Entscheidung